FAQ zum Hinweisgebersystem

Häufig gestellte Fragen und Wissenswertes über das digitale Hinweisgebersystem

Allgemeine Fragen

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut werden. Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie (2019/1937), die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz festlegt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.

  • Hinweisgebende Personen
  • Personen, die Gegenstand der Meldung sind
  • Sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden
  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. eV., eingetragene Genossenschaft, AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH, Stiftungen des Privatrechts)
  • Juristische Personen des öffentl. Rechts, insb.
    Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften sowie Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene
  • rechtsfähige Personengesellschaften
  • sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
  • Anstalten, wie die Landesrundfunkanstalten
  • Öffentlich-rechtliche Stiftungen
  • evangelische und katholische Kirche mit  Kirchengemeinden
  • sonstige gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nach entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts anerkannte oder als Vereine des BGB konstituierte Kirchen  
  • sonstige Religionsgemeinschaften
     

 

Mit dem HinSchG gilt eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens

  • für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitende sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli  2023.
  • für kleinere Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17. Dezember 2023

 

Wenn betroffene Unternehmen und Vereine die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht umsetzen, besteht die Gefahr eines Bußgeldverfahrens. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig ein System einzusetzen.

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen. Ebenso umfasst dies die Person, die von der Meldung betroffen ist. Daten werden nur in Ausnahmefällen herausgegeben, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem ist Voraussetzung, die Daten vertraulich und verschlüsselt in einem IT-Hinweisgebersystem zu übermitteln und zu behandeln. IP-Adressen dürfen nicht identifiziert und gespeichert werden. Diese Voraussetzungen erfüllt SoftTec Whistleblow selbstverständlich.

Ja! Wir nutzen Rechenzentren mit ISO 27001, 27002, 27701 Zertifizierung. Ihre Daten werden gemäß der Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

Sollten Sie die Test-Version nutzen, können Sie innerhalb von 14 Tagen ganz einfach über Ihren bereits bestehenden Nutzerbereich die Lizenz erwerben und Ihre Version weiter fortführen.

Sie starten völlig neu? Geben Sie einfach nur Ihre Unternehmensdaten ein und füllen Sie Ihren Whistleblower Nutzerbereich mit den notwendigen Daten. Folgen Sie einfach dazu der Anleitung nach der Registrierung.

Allgemeine Fragen

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut werden. Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie (2019/1937), die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz festlegt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.

  • Hinweisgebende Personen
  • Personen, die Gegenstand der Meldung sind
  • Sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden
  • Juristische Personen des Privatrechts und des öffentl. Rechts
  • rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
  • Anstalten, wie die Landesrundfunkanstalten
  • öffentlich-rechtliche Stiftungen
  • die evangelische und katholische Kirche mit  Kirchengemeinden
  • sonstige gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nach entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts anerkannte oder als Vereine des BGB konstituierte Kirchen 
  • sonstige Religionsgemeinschaften
     

Mit dem HinSchG gilt eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens

  • für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitende sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli  2023
  • für kleinere Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17. Dezember 2023

Wenn betroffene Unternehmen und Vereine die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht umsetzen, besteht die Gefahr eines Bußgeldverfahrens. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig ein System einzusetzen.

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen. Ebenso umfasst dies die Person, die von der Meldung betroffen ist. Daten werden nur in Ausnahmefällen herausgegeben, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem ist Voraussetzung, die Daten vertraulich und verschlüsselt in einem IT-Hinweisgebersystem zu übermitteln und zu behandeln. IP-Adressen dürfen nicht identifiziert und gespeichert werden. Diese Voraussetzungen erfüllt SoftTec Whistleblow selbstverständlich.

Ja! Ihre Daten werden gemäß der Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Zudem ist unser System konform mit ISO 37002.

Nein. SoftTec Whistleblow ist eine Cloud-Lösung und erfodert keine Installation. Das Hinweisgebersystem ist nach Registrierung direkt einsatzbereit.

Sollten Sie die Test-Version nutzen, können Sie innerhalb von 14 Tagen unkompliziert über Ihren bereits bestehenden Nutzerbereich die Lizenz erwerben und Ihre Version weiter fortführen.

Sie starten völlig neu? Geben Sie ganz einfach Ihre Unternehmensdaten ein und füllen Sie Ihren Whistleblower Nutzerbereich mit den notwendigen Daten. Folgen Sie  dazu der Anleitung nach der Registrierung.

Fragen zum Meldeverfahren

Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung kann weitreichende Folgen haben. Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht dann nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe von falschen Informationen handelt. In diesem Fall wäre die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens nach §38 HinSchG-E verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft und korrekt ist.

Ein Hinweis muss spätestens nach 7 Tagen bestätigt werden.

Wird ein Hinweis anonym gegeben, so kann man sich im Anschluss mit dem Benutzernamen und dem selbst gewählten Passwort anmelden und den Status einsehen. Wurde der Hinweis unter Angabe von Kontaktdaten gemeldet, erhält man eine Benachrichtigung per E-Mail.

Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person muss innerhalb von 3 Monaten (90 Tage) nach Eingang des Hinweises erfolgen.

Die Rückmeldung an die hinweisgebende Person soll folgendes beinhalten: 

  • die Mitteilung geplanter Maßnahmen
  • die Mitteilung bereits ergriffener Maßnahmen
  • Gründe für die genannten Maßnahmen

Ja! Die Hinweise sind unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes zu dokumentieren und zu speichern. Diese Dokumentation ist zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

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